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   BVerfG, 08.12.1976 - 1 BvR 810/70, 1 BvR 57/73, 1 BvR 147/76   

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BVerfG, 08.12.1976 - 1 BvR 810/70, 1 BvR 57/73, 1 BvR 147/76 (https://dejure.org/1976,3)
BVerfG, Entscheidung vom 08.12.1976 - 1 BvR 810/70, 1 BvR 57/73, 1 BvR 147/76 (https://dejure.org/1976,3)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Dezember 1976 - 1 BvR 810/70, 1 BvR 57/73, 1 BvR 147/76 (https://dejure.org/1976,3)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Nichtehelichen-Erbrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Erbrechts für nichteheliche Kinder

  • rechtsportal.de

    Verfassungsmäßigkeit des Erbrechts für nichteheliche Kinder

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 44, 1
  • NJW 1977, 1677
  • NJW 1977, 529
  • FamRZ 1977, 446
 
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Wird zitiert von ... (171)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 29.01.1969 - 1 BvR 26/66

    Nichtehelichkeit

    Auszug aus BVerfG, 08.12.1976 - 1 BvR 810/70
    Bei der Reform des Nichtehelichenrechts, die dem Gesetzgeber durch Art. 6 Abs. 5 GG bindend aufgegeben war (vgl BVerfGE 25, 167 m weit Nachw), bestand im wesentlichen Einigkeit darüber, daß die gebotene Angleichung an die Stellung der ehelichen Kinder auch eine Verbesserung der erbrechtlichen Position der nichtehelichen Kinder im Verhältnis zur väterlichen Familie erforderte; jedoch waren Art und Umfang der zu gewährenden Erbansprüche oder an deren Stelle tretender Ausgleichsforderungen sehr umstritten.

    Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 29. Januar 1969 entschieden hatte, die dem Gesetzgeber zuzubilligende Frist zur Erfüllung des Verfassungsauftrags laufe mit den Ende der Legislaturperiode (Ende September 1969) aus, und zugleich zum Ausdruck gebracht hatte, die Verwirklichung des Art. 6 Abs. 5 GG fordere auch eine angemessene Beteiligung des unehelichen Kindes am väterlichen Nachlaß (BVerfGE 25, 167 (188, 174)), wurde das eingangs bezeichnete Nichtehelichengesetz im Sommer 1969 verabschiedet.

    Die Regelung widerspreche ferner der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 1969 (BVerfGE 25, 167 ); darin sei an keiner Stelle die Rede davon, daß für bestimmte Altersgruppen von unehelichen Kindern eine Übergangslösung zulässig oder geboten sei.

    Wenn nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 25, 167 der bis zum Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes bestehende Zustand als verfassungsgemäß hingenommen werden müsse, dann sei der Gesetzgeber grundsätzlich nur verpflichtet gewesen, den Verfassungsauftrag des Art. 6 Abs. 5 GG erst für die Zukunft zu erfüllen.

    Die Übergangsregelung sei auch mit Art. 6 Abs. 5 GG und der hierzu entwickelten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 8, 210; 25, 167) nicht vereinbar.

    Das Gesetz gehe nicht von der Auffassung aus, der nichteheliche Abkömmling scheide aus dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 5 GG aus, sobald er dem Kindesalter oder Jugendalter entwachsen sei; dagegen spreche auch die Entstehungsgeschichte der Verfassungsnorm und der Hinweis in BVerfGE 25, 167 (174).

    Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, war es einerseits mit dieser Verfassungsnorm vereinbar, daß bis zu dieser Reform nach dem alten Recht keinerlei erbrechtliche Ansprüche zwischen dem nichtehelichen Kinde und dem Vater bestanden; andererseits war der Gesetzgeber verpflichtet, in die Reform auch eine angemessene Beteiligung am väterlichen Nachlaß einzuschließen (vgl BVerfGE 25, 167 (188, 174)).

    Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 1969 waren die Regelungen, die das nichteheliche Kind von jedem Erbrecht und Pflichtteilsrecht nach seinem Vater ausschlossen, mit Art. 6 Abs. 5 GG unvereinbar; das aus dieser Verfassungsnorm erwachsende Gebot, dem nichtehelichen Kinde eine angemessene Beteiligung am väterlichen Nachlaß in Form eines Erbrechts oder eines Geldanspruchs zuzuerkennen, hätte am Ende der Legislaturperiode des fünften Bundestages unmittelbar derogierende Kraft erlangt, falls der Gesetzgeber den Verfassungsauftrag zur Reform des Nichtehelichenrechts auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts nicht bis zu diesem Zeitpunkt verwirklicht hätte (BVerfGE 25, 167 (Leitsatz 1; 174, 184ff)).

  • BVerfG, 23.10.1958 - 1 BvL 45/56

    Vaterschaft

    Auszug aus BVerfG, 08.12.1976 - 1 BvR 810/70
    Die Übergangsregelung sei auch mit Art. 6 Abs. 5 GG und der hierzu entwickelten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 8, 210; 25, 167) nicht vereinbar.

    Jedoch ist das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 5 GG als eine besondere Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG anzusehen; es enthält nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Wertentscheidung, die der Gesetzgeber im Rahmen des allgemeinen Gleichheitssatzes zu beachten hat (vgl BVerfGE 8, 210 (221); 17, 280 (283); 25, 167 (173)).

    Vgl hierzu auch BVerfGE 8, 210 (219):.

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70

    Universitätsgesetz Hamburg

    Auszug aus BVerfG, 08.12.1976 - 1 BvR 810/70
    Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtagsvorschriften und anderen Übergangsvorschriften muß sich daher in Erkenntnis des aufgezeigten Dilemmas darauf beschränken, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und die gefundene Lösung sich im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen läßt oder als willkürlich erscheint (vgl BVerfGE 13, 31 (38); 29, 283 (299f) m weit Nachw; BVerfG vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 79/70 ua - Hamb Universitätsgesetz, C III 3 1).

    (BVerfGE 43, 242 , [286, 288]; vgl. jetzt §§ 1747 Abs. 2, 51b JWG).

  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvL 32/57

    Ehegatten-Arbeitsverhältnisse

    Auszug aus BVerfG, 08.12.1976 - 1 BvR 810/70
    Zudem behandelt die angegriffene Übergangsbestimmung nicht nur nichteheliche und eheliche Kinder ungleich, sondern differenziert innerhalb des Kreises der nichtehelichen Kinder zwischen den vor und den seit dem 1. Juli 1949 Geborenen (vgl BVerfGE 13, 290 (295ff); sa BVerfGE 31, 101 (112)).

    Gegenüber Art. 6 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 1 GG scheidet der weiter als verletzt gerügte Art. 2 Abs. 1 GG hier als Prüfungsmaßstab aus (vgl BVerfGE 13, 290 (296)).

  • BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvL 4/74

    Waisenrente II

    Auszug aus BVerfG, 08.12.1976 - 1 BvR 810/70
    Bei den ehelichen Kindern, deren Stellung das Richtmaß für die Verbesserung der Lage der nichtehelichen Kinder abgeben soll, ist schon die berufliche Ausbildung in zahlreichen Fällen mit dem Alter von 21 Jahren noch nicht abgeschlossen, zumindest stehen die Jugendlichen in diesem Alter häufig noch nicht auf eigenen Füßen (s hierzu auch BVerfGE 40, 121 (135); 28, 324 (355ff)).
  • BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 371/52

    Berufssoldatenverhältnisse

    Auszug aus BVerfG, 08.12.1976 - 1 BvR 810/70
    Erst recht lag die nähere Bestimmung dieser Grenze im Rahmen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit (vgl auch BVerfGE 3, 288 (340)); aus den einschlägigen Verfassungsnormen läßt sich insoweit weder für die gewählte noch für eine andere Altersfestsetzung etwas herleiten.
  • BVerfG, 27.05.1970 - 1 BvL 22/63

    Heiratswegfallklausel

    Auszug aus BVerfG, 08.12.1976 - 1 BvR 810/70
    Bei den ehelichen Kindern, deren Stellung das Richtmaß für die Verbesserung der Lage der nichtehelichen Kinder abgeben soll, ist schon die berufliche Ausbildung in zahlreichen Fällen mit dem Alter von 21 Jahren noch nicht abgeschlossen, zumindest stehen die Jugendlichen in diesem Alter häufig noch nicht auf eigenen Füßen (s hierzu auch BVerfGE 40, 121 (135); 28, 324 (355ff)).
  • BVerfG, 08.07.1971 - 1 BvR 766/66

    Bearbeiter-Urheberrechte

    Auszug aus BVerfG, 08.12.1976 - 1 BvR 810/70
    Die nähere Prüfung der beanstandeten Vorschrift an den genannten Verfassungsnormen hat davon auszugehen, daß dem Gesetzgeber für die Regelung des Übergangs von einer älteren zu einer neueren, den Zielen der Verfassung und den rechtspolitischen Vorstellungen der Gegenwart besser entsprechenden Regelung notwendig ein gewisser Spielraum einzuräumen ist (vgl auch BVerfGE 31, 275 (284f) - Anneliese Rothenberger).
  • BVerfG, 27.10.1970 - 1 BvR 51/68

    Verfassungsmäßigkeit von Art. 2 § 54a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des

    Auszug aus BVerfG, 08.12.1976 - 1 BvR 810/70
    Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtagsvorschriften und anderen Übergangsvorschriften muß sich daher in Erkenntnis des aufgezeigten Dilemmas darauf beschränken, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und die gefundene Lösung sich im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen läßt oder als willkürlich erscheint (vgl BVerfGE 13, 31 (38); 29, 283 (299f) m weit Nachw; BVerfG vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 79/70 ua - Hamb Universitätsgesetz, C III 3 1).
  • BVerfG, 27.06.1961 - 1 BvL 17/58

    Diplomatische Klausel

    Auszug aus BVerfG, 08.12.1976 - 1 BvR 810/70
    Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtagsvorschriften und anderen Übergangsvorschriften muß sich daher in Erkenntnis des aufgezeigten Dilemmas darauf beschränken, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und die gefundene Lösung sich im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen läßt oder als willkürlich erscheint (vgl BVerfGE 13, 31 (38); 29, 283 (299f) m weit Nachw; BVerfG vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 79/70 ua - Hamb Universitätsgesetz, C III 3 1).
  • BVerfG, 03.06.1969 - 1 BvL 1/63

    Verfassungsmäßigkeit des Unterhaltsanspruchs eines unter 16jährigen

  • BVerfG, 11.07.1967 - 1 BvL 23/64

    Teilnichtigkeit des Kindergeldkassengesetzes

  • BVerfG, 11.03.1964 - 1 BvL 4/63

    Verfassungsmäßigkeit des § 1708 Abs. 1 S. 1 BGB

  • Drs-Bund, 07.12.1967 - BT-Drs V/2370
  • BVerfG, 01.12.1965 - 1 BvR 412/65
  • BVerfG, 04.05.1971 - 2 BvL 21/68

    Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs. 2 Nr. 3 BBesG

  • BayObLG, 20.02.1976 - BReg. 1 Z 96/75

    Verfassungsmäßigkeit des Erbrechts für nichteheliche Kinder

  • Drs-Bund, 09.05.1969 - BT-Drs V/4179
  • RG, 01.11.1901 - II 230/01

    Mängelrüge bei einseitigem Handelskaufe.

  • Drs-Bund, 14.01.1969 - BT-Drs V/3719
  • BVerfG, 19.04.2005 - 1 BvR 1644/00

    Grundgesetz gewährleistet Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen

    Diese Verfassungsnorm gebietet es, dem nichtehelichen Kind eine angemessene Beteiligung am väterlichen Nachlass in Form eines Erbrechts oder jedenfalls eines Geldanspruchs zuzuerkennen (vgl. BVerfGE 25, 167 [174]; 44, 1 [17 f.]).
  • BVerfG, 18.03.2013 - 1 BvR 2436/11

    Stichtagsregelung für die erbrechtliche Gleichstellung der vor dem 1. Juli 1949

    Demgemäß stand dem nichtehelichen Kind ein gesetzliches Erbrecht oder ein Pflichtteilsrecht nur gegenüber der Mutter und den mütterlichen Verwandten zu (vgl. BVerfGE 44, 1 ).

    Der Parlamentarische Rat übernahm den vormaligen Programmsatz in Art. 6 Abs. 5 GG als bindenden Auftrag an den Gesetzgeber (vgl. BVerfGE 8, 210 ; 17, 148 ; 25, 167 ; 44, 1 m.w.N.), der über die gesetzgeberische Bindung hinaus als besondere Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes ein Grundrecht gewährt (vgl. BVerfGE 8, 210 ; 17, 280 ; 25, 167 ; 44, 1 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hatte die Übergangsregelung des Art. 12 § 10 NEhelG erstmals im Jahre 1976 zu überprüfen und kam zum Ergebnis, die Regelung sei noch verfassungsgemäß (BVerfGE 44, 1 ; ebenso BVerfGK 2, 136; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 1996 - 1 BvR 563/96 -, juris).

    Die Regelung sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als verfassungsgemäß anzusehen (Verweis auf BVerfGE 44, 1).

    Diese Vorschrift und der damit verbundene Kompromiss seien eine wesentliche Voraussetzung für die Entstehung des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder insgesamt gewesen; sie sei auch verfassungsgemäß (Verweis auf BVerfGE 44, 1).

    Darüber hinaus sei dem Gesetzgeber bei Übergangsregelungen ein gewisser Spielraum zu gewähren (Verweis auf BVerfGE 44, 1 ).

    Insbesondere die für beide Verfassungsbeschwerden zentrale Frage, ob die durch den Gesetzgeber mit dem Zweiten Erbrechtsgleichstellungsgesetz vorgesehene Stichtagsregelung verfassungsgemäß ist, lässt sich anhand der durch das Bundesverfassungsgericht zur Prüfung von Stichtags- und anderen Übergangsvorschriften entwickelten Maßstäbe beantworten (vgl. BVerfGE 13, 31 ; 29, 283 ; 43, 242 ; 44, 1 ; 47, 85 ).

    Sowohl im Hinblick auf die konkrete Auslegung des Art. 6 Abs. 5 GG (vgl. BVerfGE 8, 210 ; 17, 148 ; 17, 280 ; 22, 163 ; 25, 167 ; 26, 44 ; 44, 1 ; 96, 56 ) als auch auf die allgemeine Frage der Bedeutung der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für die Auslegung des innerstaatlichen deutschen Rechts (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ) werfen die vorliegenden Verfassungsbeschwerden keine Fragen auf, die noch nicht durch das Verfassungsgericht geklärt oder erneut klärungsbedürftig geworden sind.

    Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet in Satz 1 das Erbrecht sowohl als Rechtsinstitut wie als Individualrecht und überlässt es in Satz 2 dem Gesetzgeber, ebenso wie beim Eigentum Inhalt und Schranken des Erbrechts zu bestimmen (vgl. BVerfGE 19, 202 ; 44, 1 ).

    b) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist allerdings dann, wenn wie hier das Erbrecht der nichtehelichen Kinder betroffen ist, der Prüfungsmaßstab in erster Linie der Spezialnorm des Art. 6 Abs. 5 GG zu entnehmen (BVerfGE 44, 1 ); damit sind die Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers zu I) wie auch des Beschwerdeführers zu II) einheitlich anhand dieser Vorschrift zu prüfen.

    aa) Wie bereits in der Entscheidung des Ersten Senats vom 8. Dezember 1976 festgehalten, wäre eine Differenzierung auch innerhalb der Gruppe der nichtehelichen Kinder anhand des Art. 6 Abs. 5 GG auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu beurteilen (vgl. BVerfGE 44, 1 ).

    bb) Zu prüfen bleibt indes - wie bei jeder Reform -, ob die Abgrenzung des zeitlichen Anwendungsbereichs des alten und des neuen Rechts und damit die Bestimmung des Personenkreises, der durch die Reform begünstigt oder benachteiligt wird, mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist, d.h. entsprechend den dazu in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen sachgerecht vorgenommen wurde (BVerfGE 44, 1 ).

    Ohnehin ist dem Gesetzgeber bei der Schaffung von Übergangsregelungen notwendigerweise ein gewisser Spielraum einzuräumen (vgl. BVerfGE 31, 275 ; 44, 1 ; 101, 239 ).

    Auch verlangt der Grundsatz der Rechtssicherheit klare schematische Entscheidungen über die zeitliche Abgrenzung zwischen dem alten und dem neuen Recht, so dass es unvermeidlich ist, dass sich in der Rechtsstellung der Betroffenen, je nachdem, ob sie dem alten oder dem neuen Recht zu entnehmen ist, Unterschiede ergeben, die dem Ideal der Rechtsgleichheit widersprechen (vgl. BVerfGE 44, 1 ).

    Insbesondere kann die der Rechtssicherheit dienende Einführung von Stichtagen zu unter Umständen erheblichen Härten führen, wenn die tatsächliche Situation derjenigen Personen, die durch Erfüllung der Stichtagsvoraussetzung gerade noch in den Genuss der Neuregelung kommen, sich nur geringfügig von der Lage derjenigen unterscheidet, bei denen diese Voraussetzung fehlt (vgl. BVerfGE 3, 58 ; 13, 31 ; 44, 1 ; 58, 81 ; 101, 239 ; 117, 272 ; 122, 151 ; 126, 369 ).

    Solche allgemeinen Friktionen und Härten in Einzelfällen führen jedoch nicht zur Verfassungswidrigkeit einer im Ganzen der Verfassung entsprechenden Neuregelung; denn in aller Regel lassen sich den Verfassungsnormen keine sicheren Anhaltspunkte für die Einzelheiten der zeitlichen Geltung des neuen Rechts entnehmen, und das Verfassungsgericht würde die Grenzen seiner Prüfungsbefugnis überschreiten, wenn es die vom Gesetzgeber gewählte Übergangsregelung durch eine nach seiner Ansicht bessere ersetzte (BVerfGE 44, 1 ).

    Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtags- und anderen Übergangsvorschriften muss sich daher in Erkenntnis der aufgezeigten Schwierigkeiten auf die Frage beschränken, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und die gefundene Lösung sich im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder als willkürlich erscheint (vgl. BVerfGE 13, 31 ; 29, 283 ; 42, 263 ; 43, 242 ; 44, 1 ; 47, 85 ; 58, 81 ; 75, 78 ; 80, 297 ; 101, 239 ; 117, 272 ; 123, 111 ; 126, 369 ).

    Dies muss erst recht in einem Fall wie dem vorliegenden gelten, in dem die Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Rechtslage mehrfach durch das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich bestätigt wurde (vgl. BVerfGE 44, 1; BVerfGK 2, 136; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 1996 - 1 BvR 563/96 -, juris).

  • BVerfG, 27.07.2016 - 1 BvR 371/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Berücksichtigung von Einkommen eines

    Auch trifft es zu, dass die berufliche Ausbildung nicht immer mit einem bestimmten Lebensalter in dem Sinne abgeschlossen ist, dass Menschen dann ökonomisch auf eigenen Füßen stünden (vgl. zur Volljährigkeitsgrenze von damals 21 Jahren BVerfGE 44, 1 ).
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